Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Schindele Handels-GmbH & Co. KG, Ravensburg
1. ALLGEMEINES:
Allen unseren Angeboten und Verträgen liegen die nachstehenden Geschäftsbedingungen zugrunde. Sie werden vom Käufer mit Auftragserteilung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung.
Entgegenstehende Bedingungen des Käufers werden von uns nicht anerkannt, soweit sie von unseren Bedingungen abweichen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
Individualvertraglich vereinbarte Bestimmungen innerhalb des Vertragsverhältnisses gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers sind nur insoweit wirksam vereinbart, wenn sie dem Lieferanten rechtzeitig zur Kenntnis gebracht wurden und soweit sie den individualvertraglichen wie auch den nachfolgenden Bestimmungen nicht entgegenstehen.
2. ANGEBOT:
Unsere Angebote sind – auch bezüglich der Preisangabe – freibleibend. Zwischenverkauf behalten wir uns vor.
3. LIEFERUNG:
Die Feststellung der für die Berechnung maßgebenden Mengen erfolgt für sämtliche Waren im Abgangslager – bei Anlieferung im Tankwagen mit Messvorrichtung oder im Kesselwagen gilt die von der Versandstelle durch Übernahmebeleg nachgewiesene Menge. Sie ist bindend für den Käufer und wird der Berechnung zugrunde gelegt.
Bestimmte Eingangstemperaturen bei Heizöl-Lieferungen im Kesselwagen oder Straßentankwagen können nicht garantiert werden. Mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder eigenes Fahrpersonal, spätestens jedoch bei Verlassen der eigenen Versandstelle/Lieferstelle geht die Gefahr – einschließlich der Beschlagnahme – auf den Kunden über. Eine Versicherung des Transports erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Kostenerstattung. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung.
Bei Heizöl-Lieferungen hat der Empfänger vor Abnahme für einen einwandfreien technischen Zustand des Heizöltanks, der Messvorrichtung sowie des Grenzwertgebers zu sorgen, die Kapazität seines Tanks zu ermitteln und die anzuliefernde Menge anzugeben. Überlaufschäden, die dadurch entstehen, dass der Tank, die Messvorrichtung oder der Grenzwertgeber sich in mangelhaftem Zustand befinden oder dass das Fassungsvermögen bzw. die abzufüllende Menge vom Empfänger ungenau angegeben werden, werden in keinem Fall ersetzt. Hierbei gilt besonders die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, u.a. die Verordnung über die Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten.
4. LIEFERBEDINGUNGEN:
Höhere Gewalt, Ereignisse, die von uns nicht zu vertreten sind, sowie unvorhergesehene Hindernisse (z.B. Feuer, Explosion, Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, nicht richtige oder rechtzeitige Selbstbelieferung mit Rohöl oder Fertigprodukten, Aussperrungen, Streiks, Transport und Lagerungsschwierigkeiten), die von uns trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt im Einzelfall nicht abgewendet werden können, berechtigen uns, für die Dauer der Behinderung die Lieferung nach unserem billigen Ermessen ganz oder teilweise einzustellen. Hinsichtlich der nicht gelieferten Mengen ist der Käufer von seiner Abnahmeverpflichtung befreit. Zum Bezug und zur Lieferung von Waren aus bisher nicht oder nicht in diesem Umfang genutzten Quellen sind wir nur verpflichtet, wenn der Käufer uns schriftlich dazu auffordert und sich gleichzeitig bereit erklärt, evtl. entstehende Mehrkosten zu tragen. Lieferfristen und Termine sind nur dann verbindlich, wenn diese durch uns ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind. Die Nichteinhaltung von Lieferfristen berechtigt den Kunden, uns eine Nachfrist zu setzen. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Kunden nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Unsere Haftung für Schadenersatz bei Verzugschäden ist auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt. Dies gilt dann nicht, wenn ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde oder der Käufer geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
5. VERZÖGERUNG DER ABNAHME:
Nimmt der Käufer die Ware ganz oder teilweise nicht ab, so sind wir ohne Nachfristsetzung berechtigt, ganz oder hinsichtlich der Teilmenge vom Vertrag zurückzutreten oder insoweit Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Falle sind wir berechtigt, entweder ohne Nachweis eines konkreten Schadens 10 % des Kaufpreises oder Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu verlangen.
6. PREISE:
Der für die Bestellmenge vereinbarte Preis gilt nur, wenn dieser der Liefermenge entspricht. Bei Abweichung der Liefermenge von der Bestellmenge ist die Verkäuferin berechtigt, die dadurch entstandenen Mehrkosten nachzuberechnen. Sofern sich nach Abschluss des Liefervertrages Frachten, Zölle, Steuerabgaben oder dergleichen erhöhen oder neu eingeführt werden, sind wir berechtigt, die Mehrkosten dem Käufer zu berechnen.
Die Preise gelten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
7. ZAHLUNG:
Unsere Lieferungen sind sofort nach Anlieferung ohne Abzug zu zahlen. Der Tag der Lieferung der Ware gilt gleichzeitig als Rechnungsdatum und ist für die Errechnung der Zahlungsfristen maßgebend. Eine Zahlung ist nur dann rechtzeitig erfolgt, wenn wir über den Gegenwert an der Wertstellung an dem auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitstag auf unserem Bankkonto verfügen können. Bei Überschreitung des Zahlungszieles und nach erfolgter Mahnung, spätestens jedoch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung, sind Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber 7,5 % auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.
Ist der Käufer Unternehmer sind bei Überschreitung des Zahlungsziels und nach erfolgter Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.
Bei Zahlungsverzug oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers sind wir – unbeschadet weiterer Rechte – berechtigt, mit sofortiger Wirkung von allen mit dem Käufer bestehenden Verträgen zurückzutreten und die uns geschuldeten Beträge fällig zu stellen. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
Ein Abzug von Skonto oder die Vereinbarung eines Sonderzahlungsziels bedarf der besonderen Vereinbarung. Wechsel werden ebenfalls nur nach besonderer Vereinbarung angenommen.
8. AUFRECHNUNG:
Von uns nicht anerkannte Gegenansprüche kann der Käufer mit unserer Forderung weder aufrechnen noch wegen dieser Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
9. EIGENTUMSVORBEHALT:
Sofern nach dem jeweils anwendbaren nationalen Recht ein Eigentumsvorbehalt wirksam ist, gilt die nachfolgende Bestimmung mit der zusätzlichen Maßgabe, dass der Käufer auf unser Verlangen verpflichtet ist, unsere Bemühungen umfassend zu unterstützen, unser Eigentumsrecht an der Kaufsache in dem betreffenden Land zu schützen.
Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns gegen den Käufer jetzt und künftig zustehen, werden uns die
nachfolgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung unserer Forderungen unser Eigentum. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstandenen Forderungen
(einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum der Fa. Schindele Handels-GmbH & Co. KG hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Wir werden die abgetretenen Forderungen nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
Eine Verarbeitung oder Vermischung der gelieferten Ware erfolgt stets für die Firma Schindele.
Erlischt das (Mit-)Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum an der neuen Sache anteilsmäßig nach dem Verhältnis der Rechnungsbeträge der verarbeiteten oder verbundenen Erzeugnisse auf Schindele übergeht. Der Kunde verwahrt die im (Mit-)Eigentum stehenden Gegenstände von Schindele unentgeltlich.
Der Eigentumsvorbehalt bleibt bei Scheck-/Wechselzahlungen bis zur Einlösung des Wechsels aufrecht erhalten. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Lieferungsgegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
Wir sind jederzeit, auch nach Abschluss des Vertrages, berechtigt, zur Sicherheit unserer Forderungen, auch der noch nicht fälligen, eine ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen und weitere Vorausleistungen unsererseits hiervon abhängig zu machen. Werden unsere Zahlungsbedingungen nicht erfüllt, können wir für weitere Lieferungen ebenfalls Vorauszahlungen verlangen oder den Gegenwert durch Nachnahme erheben. Außerdem sind wir berechtigt, für die Dauer des Zahlungsrückstandes die Lieferung zu verweigern.
10. LEIHGEBINDE:
Von der Verkäuferin beigestellte Versand- oder Lagerbehälter dürfen zu keinen anderen als für vertragsgerechte Zwecke benutzt werden. Der Käufer haftet für alle incl. der durch höhere Gewalt eingetretenen Verluste oder Beschädigungen der ihm zur Verfügung gestellten Behälter. Versand oder Lagerbehälter sind in unbeschädigtem und füllfertigem Zustand an das Lieferlager oder angegebene Adresse unter schriftlicher Anzeige an die Verkäuferin zurückzuliefern. Kesselwagen sind unfallfrei zurückzusenden. Sie stehen dem Käufer 24 Stunden am Empfangsort und für normale Umlaufzeit zur Verfügung. Bei Überschreitung dieser Frist behält die Verkäuferin es sich vor, die tageweise Anmietung von Kesselwagen gleicher Art und Größe zu den üblichen Mietsätzen zu berechnen. Die Verkäuferin stellt Leihgebinde für Schmierstofflieferungen längstens für die Dauer von 3 Monaten, Leihgebinde für sonstige Mineralöllieferungen im Rahmen der getroffenen Vereinbarung unentgeltlich zur Verfügung.
Für die Erfüllung der gesetzlichen Auflagen bei der Aufstellung und Betreibung von Leihgebinden oder Leihanlagen haften die Betreiber der Anlagen.
11. UMSATZSTEUER:
Sofern der Käufer uns angibt, über eine Umsatzsteueridentifikationsnummer zu verfügen mit der Folge, dass die anschließende Lieferung in einem anderen EG-Mitgliedstaat umsatzsteuerfrei erfolgt, verpflichtet sich der Käufer, uns von allen Regressforderungen freizustellen oder diese zu ersetzen, die daraus entstehen, dass aus irgendeinem Grund, den wir nicht zu vertreten haben, die Umsatzsteuer nicht entrichtet wird und von uns nachentrichtet werden muss.
12. BEANSTANDUNGEN:
Handelsüblich zugelassene und technisch unvermeidbare Schwankungen in Beschaffenheit und Aussehen der Ware berechtigen nicht zur Mängelrüge. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung im Hinblick auf offensichtliche Mängel zu untersuchen und diese Mängel dem Lieferanten unverzüglich, längstens aber innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Ablieferung schriftlich mitzuteilen. Offensichtliche Mängel, die verspätet also entgegen der vorstehenden Pflicht gerügt wurden, werden vom Lieferanten nicht berücksichtigt und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Nicht offensichtliche Mängel, die sich im Laufe der Zeit zeigen, sind vom Käufer dem Lieferanten gegenüber unverzüglich mitzuteilen.
Ist der Käufer Unternehmer, ist er verpflichtet, die gelieferte Ware sofort bei Ablieferung zu untersuchen und bestehende Mängel dem Lieferanten unverzüglich (längstens bis zum übernächsten auf die Ablieferung folgenden Werktag) schriftlich mitzuteilen. Mängelrügen werden als solche nur dann vom Lieferant anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden.
Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechten Rügen dar. Sie sind nur zulässig, wenn die in Versandbehältern angelieferte Ware sich noch im Originalbehälter befindet und der Verkäuferin die Möglichkeit zur sofortigen Nachprüfung gegeben wird.
Eine Probe wird nur dann als Nachweis für das Vorhandensein eines Mangels angesehen, wenn der Verkäuferin die Gelegenheit gegeben wird, sich durch Augenschein von der einwandfreien Probeentnahme zu überzeugen. Die Probe muss aus mindestens 1 kg der beanstandeten Ware bestehen. Die Kosten der Nachprüfung trägt der Vertragsteil, zu dessen rechtlichem Nachteil sie ausfällt. Der Käufer hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, vom Lieferanten Nacherfüllung zu verlangen. Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, trifft hierbei der Lieferant nach eigenem Ermessen.
Darüber hinaus hat der Lieferant das Recht, bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuches eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener Wahl in Bezug auf Art und Weise und innerhalb einer angemessenen First, vorzunehmen.
Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Käufer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Endkunden für neue Sachen zwei Jahre, für gebrauchte Sachen ein Jahr seit Auslieferung. Der Käufer hat nach Ablauf von 6 Monaten seit Auslieferung zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Auslieferung vorgelegen hat.
Handelt es sich bei dem Käufer um einen Unternehmer, so beträgt die Gewährleistungsfrist für neue und gebrauchte Güter 1 Jahr seit Auslieferung. Der Käufer hat in jedem Falle zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Auslieferung vorgelegen hat. Unbeschadet über die Bestimmungen der Gewährleistung sowie anderer in diesen Bestimmungen getroffener Regelungen gilt in Fällen einer Pflichtverletzung des Lieferanten folgendes:
Schindele haftet auf Schadenersatz und auf Ersatz der vergeblichen Aufwendungen des § 284 BGB (nachfolgend „Schadenersatz“) wegen Mängeln der Lieferung oder Leistungen oder wegen Verletzungen sonstiger vertraglicher oder außergewöhnlicher Pflichten, insbesondere aus unerlaubter Handlung, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Der Schadenersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den Ersatz solcher Schäden beschränkt, die Schindele bei Vertragsabschluss aufgrund für Schindele erkennbarer Umstände als mögliche Folge hätte voraussehen müssen (vertragstypische Schäden) soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos gehaftet wird.
Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches trifft auf die vergeblichen Aufwendungen zu. Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang für Erfüllungs- und Errichtungsgehilfen.
13. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND:
Erfüllungsort für Lieferung und für die Verbindlichkeiten des Käufers ist Ravensburg. Der Gerichtsstand bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Ist der Käufer Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand Ravensburg für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Es wird hiermit bestätigt, dass das hier zur Beförderung aufgegebene Gut nach den Vorschriften des ADR zur Beförderung auf der Straße zugelassen ist und dass sein Zustand und seine Beschaffenheit sowie die Bezettelung des Tankfahrzeuges den Vorschriften des ADR entsprechen.