schindele-handel-agb

All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen der Fir­ma Schin­de­le Han­dels-GmbH & Co. KG, Ravensburg

1. ALL­GE­MEI­NES:

Allen unse­ren Ange­bo­ten und Ver­trä­gen lie­gen die nach­ste­hen­den Geschäfts­be­din­gun­gen zugrun­de. Sie wer­den vom Käu­fer mit Auf­trags­er­tei­lung aner­kannt und gel­ten für die gesam­te Dau­er der Geschäftsverbindung.
Ent­ge­gen­ste­hen­de Bedin­gun­gen des Käu­fers wer­den von uns nicht aner­kannt, soweit sie von unse­ren Bedin­gun­gen abwei­chen. Gegen­be­stä­ti­gun­gen des Kun­den unter Hin­weis auf sei­ne Geschäfts- bzw. Ein­kaufs­be­din­gun­gen wird hier­mit widersprochen.
Indi­vi­du­al­ver­trag­lich ver­ein­bar­te Bestim­mun­gen inner­halb des Ver­trags­ver­hält­nis­ses gehen den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen vor.
Soll­ten ein­zel­ne Bestim­mun­gen unwirk­sam sein, so blei­ben die übri­gen Bestim­mun­gen wirksam.
All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen des Käu­fers sind nur inso­weit wirk­sam ver­ein­bart, wenn sie dem Lie­fe­ran­ten recht­zei­tig zur Kennt­nis gebracht wur­den und soweit sie den indi­vi­du­al­ver­trag­li­chen wie auch den nach­fol­gen­den Bestim­mun­gen nicht entgegenstehen.

2. ANGE­BOT:

Unse­re Ange­bo­te sind – auch bezüg­lich der Preis­an­ga­be – frei­blei­bend. Zwi­schen­ver­kauf behal­ten wir uns vor.

3. LIE­FE­RUNG:

Die Fest­stel­lung der für die Berech­nung maß­ge­ben­den Men­gen erfolgt für sämt­li­che Waren im Abgangs­la­ger – bei Anlie­fe­rung im Tank­wa­gen mit Mess­vor­rich­tung oder im Kes­sel­wa­gen gilt die von der Ver­sand­stel­le durch Über­nah­me­be­leg nach­ge­wie­se­ne Men­ge. Sie ist bin­dend für den Käu­fer und wird der Berech­nung zugrun­de gelegt.
Bestimm­te Ein­gangs­tem­pe­ra­tu­ren bei Heiz­öl-Lie­fe­run­gen im Kes­sel­wa­gen oder Stra­ßen­tank­wa­gen kön­nen nicht garan­tiert wer­den. Mit der Über­ga­be an den Spe­di­teur, Fracht­füh­rer oder eige­nes Fahr­per­so­nal, spä­tes­tens jedoch bei Ver­las­sen der eige­nen Versandstelle/Lieferstelle geht die Gefahr – ein­schließ­lich der Beschlag­nah­me – auf den Kun­den über. Eine Ver­si­che­rung des Trans­ports erfolgt nur auf aus­drück­li­chen Wunsch des Kun­den gegen Kos­ten­er­stat­tung. Dies gilt auch bei fracht­frei­er Lieferung.

Bei Heiz­öl-Lie­fe­run­gen hat der Emp­fän­ger vor Abnah­me für einen ein­wand­frei­en tech­ni­schen Zustand des Heiz­öl­tanks, der Mess­vor­rich­tung sowie des Grenz­wert­ge­bers zu sor­gen, die Kapa­zi­tät sei­nes Tanks zu ermit­teln und die anzu­lie­fern­de Men­ge anzu­ge­ben. Über­lauf­schä­den, die dadurch ent­ste­hen, dass der Tank, die Mess­vor­rich­tung oder der Grenz­wert­ge­ber sich in man­gel­haf­tem Zustand befin­den oder dass das Fas­sungs­ver­mö­gen bzw. die abzu­fül­len­de Men­ge vom Emp­fän­ger unge­nau ange­ge­ben wer­den, wer­den in kei­nem Fall ersetzt. Hier­bei gilt beson­ders die Beach­tung der gesetz­li­chen Vor­schrif­ten, u.a. die Ver­ord­nung über die Lage­rung was­ser­ge­fähr­den­der Flüssigkeiten.

4. LIE­FER­BE­DIN­GUN­GEN:

Höhe­re Gewalt, Ereig­nis­se, die von uns nicht zu ver­tre­ten sind, sowie unvor­her­ge­se­he­ne Hin­der­nis­se (z.B. Feu­er, Explo­si­on, Betriebs­stö­run­gen, behörd­li­che Ein­grif­fe, nicht rich­ti­ge oder recht­zei­ti­ge Selbst­be­lie­fe­rung mit Roh­öl oder Fer­tig­pro­duk­ten, Aus­sper­run­gen, Streiks, Trans­port und Lage­rungs­schwie­rig­kei­ten), die von uns trotz Anwen­dung zumut­ba­rer Sorg­falt im Ein­zel­fall nicht abge­wen­det wer­den kön­nen, berech­ti­gen uns, für die Dau­er der Behin­de­rung die Lie­fe­rung nach unse­rem bil­li­gen Ermes­sen ganz oder teil­wei­se ein­zu­stel­len. Hin­sicht­lich der nicht gelie­fer­ten Men­gen ist der Käu­fer von sei­ner Abnah­me­ver­pflich­tung befreit. Zum Bezug und zur Lie­fe­rung von Waren aus bis­her nicht oder nicht in die­sem Umfang genutz­ten Quel­len sind wir nur ver­pflich­tet, wenn der Käu­fer uns schrift­lich dazu auf­for­dert und sich gleich­zei­tig bereit erklärt, evtl. ent­ste­hen­de Mehr­kos­ten zu tra­gen. Lie­fer­fris­ten und Ter­mi­ne sind nur dann ver­bind­lich, wenn die­se durch uns aus­drück­lich schrift­lich als ver­bind­lich bezeich­net wor­den sind. Die Nicht­ein­hal­tung von Lie­fer­fris­ten berech­tigt den Kun­den, uns eine Nach­frist zu set­zen. Scha­den­er­satz­an­sprü­che wegen Nicht­er­fül­lung in Höhe des vor­her­seh­ba­ren Scha­dens ste­hen dem Kun­den nur zu, wenn der Ver­zug auf Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit beruht. Unse­re Haf­tung für Scha­den­er­satz bei Ver­zug­schä­den ist auf 50 % des ein­ge­tre­te­nen Scha­dens begrenzt. Dies gilt dann nicht, wenn ein kauf­män­ni­sches Fix­ge­schäft ver­ein­bart wur­de oder der Käu­fer gel­tend machen kann, dass sein Inter­es­se an der Ver­trags­er­fül­lung in Fort­fall gera­ten ist.

5. VER­ZÖ­GE­RUNG DER ABNAHME:

Nimmt der Käu­fer die Ware ganz oder teil­wei­se nicht ab, so sind wir ohne Nach­frist­set­zung berech­tigt, ganz oder hin­sicht­lich der Teil­men­ge vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten oder inso­weit Scha­den­er­satz wegen Nicht­er­fül­lung zu ver­lan­gen. Im letz­te­ren Fal­le sind wir berech­tigt, ent­we­der ohne Nach­weis eines kon­kre­ten Scha­dens 10 % des Kauf­prei­ses oder Ersatz des tat­säch­lich ent­stan­de­nen Scha­dens zu verlangen.

6. PREI­SE:

Der für die Bestell­men­ge ver­ein­bar­te Preis gilt nur, wenn die­ser der Lie­fer­men­ge ent­spricht. Bei Abwei­chung der Lie­fer­men­ge von der Bestell­men­ge ist die Ver­käu­fe­rin berech­tigt, die dadurch ent­stan­de­nen Mehr­kos­ten nach­zu­be­rech­nen. Sofern sich nach Abschluss des Lie­fer­ver­tra­ges Frach­ten, Zöl­le, Steu­er­ab­ga­ben oder der­glei­chen erhö­hen oder neu ein­ge­führt wer­den, sind wir berech­tigt, die Mehr­kos­ten dem Käu­fer zu berechnen.
Die Prei­se gel­ten zuzüg­lich der gesetz­li­chen Mehrwertsteuer.

7. ZAH­LUNG:

Unse­re Lie­fe­run­gen sind sofort nach Anlie­fe­rung ohne Abzug zu zah­len. Der Tag der Lie­fe­rung der Ware gilt gleich­zei­tig als Rech­nungs­da­tum und ist für die Errech­nung der Zah­lungs­fris­ten maß­ge­bend. Eine Zah­lung ist nur dann recht­zei­tig erfolgt, wenn wir über den Gegen­wert an der Wert­stel­lung an dem auf der Rech­nung ange­ge­be­nen Fäl­lig­keits­tag auf unse­rem Bank­kon­to ver­fü­gen kön­nen. Bei Über­schrei­tung des Zah­lungs­zie­les und nach erfolg­ter Mah­nung, spä­tes­tens jedoch 30 Tage nach Fäl­lig­keit und Zugang der Rech­nung, sind Ver­zugs­zin­sen in Höhe von 5 % über dem jewei­li­gen Basis­zins­satz der Deut­schen Bun­des­bank, min­des­tens aber 7,5 % auf den Rech­nungs­be­trag zu zahlen.
Ist der Käu­fer Unter­neh­mer sind bei Über­schrei­tung des Zah­lungs­ziels und nach erfolg­ter Mah­nung Ver­zugs­zin­sen in Höhe von 8 % über dem jewei­li­gen Basis­zins­satz der Deut­schen Bun­des­bank auf den Rech­nungs­be­trag zu zahlen.
Bei Zah­lungs­ver­zug oder wesent­li­cher Ver­schlech­te­rung der Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se des Käu­fers sind wir – unbe­scha­det wei­te­rer Rech­te – berech­tigt, mit sofor­ti­ger Wir­kung von allen mit dem Käu­fer bestehen­den Ver­trä­gen zurück­zu­tre­ten und die uns geschul­de­ten Beträ­ge fäl­lig zu stel­len. Wir sind in die­sem Fal­le außer­dem berech­tigt, Vor­aus­zah­lun­gen oder Sicher­heits­leis­tun­gen zu verlangen.
Ein Abzug von Skon­to oder die Ver­ein­ba­rung eines Son­der­zah­lungs­ziels bedarf der beson­de­ren Ver­ein­ba­rung. Wech­sel wer­den eben­falls nur nach beson­de­rer Ver­ein­ba­rung angenommen.

8. AUF­RECH­NUNG:

Von uns nicht aner­kann­te Gegen­an­sprü­che kann der Käu­fer mit unse­rer For­de­rung weder auf­rech­nen noch wegen die­ser Ansprü­che ein Zurück­be­hal­tungs­recht gel­tend machen.

9. EIGEN­TUMS­VOR­BE­HALT:

Sofern nach dem jeweils anwend­ba­ren natio­na­len Recht ein Eigen­tums­vor­be­halt wirk­sam ist, gilt die nach­fol­gen­de Bestim­mung mit der zusätz­li­chen Maß­ga­be, dass der Käu­fer auf unser Ver­lan­gen ver­pflich­tet ist, unse­re Bemü­hun­gen umfas­send zu unter­stüt­zen, unser Eigen­tums­recht an der Kauf­sa­che in dem betref­fen­den Land zu schützen.
Bis zur Erfül­lung aller For­de­run­gen (ein­schließ­lich sämt­li­cher Sal­do­for­de­run­gen aus Kon­to­kor­rent), die uns gegen den Käu­fer jetzt und künf­tig zuste­hen, wer­den uns die
nach­fol­gen­den Sicher­hei­ten gewährt, die wir auf Ver­lan­gen nach unse­rer Wahl frei­ge­ben, soweit ihr Wert die For­de­run­gen nach­hal­tig um mehr als 20 % übersteigt.
Die Ware bleibt bis zur voll­stän­di­gen Zah­lung unse­rer For­de­run­gen unser Eigen­tum. Der Kun­de ist zur Wei­ter­ver­äu­ße­rung der Vor­be­halts­wa­re nur im gewöhn­li­chen Geschäfts­ver­kehr berech­tigt, solan­ge er nicht in Ver­zug ist. Ver­pfän­dun­gen oder Siche­rungs­über­eig­nun­gen sind unzu­läs­sig. Die aus dem Wei­ter­ver­kauf oder einem sons­ti­gen Rechts­grund (Ver­si­che­rung, uner­laub­te Hand­lung) bezüg­lich der Vor­be­halts­wa­re ent­stan­de­nen Forderungen

(ein­schließ­lich sämt­li­cher Sal­do­for­de­run­gen aus Kon­to­kor­rent) tritt der Käu­fer bereits jetzt siche­rungs­hal­ber in vol­lem Umfang an uns ab. Wir ermäch­ti­gen den Kun­den wider­ruf­lich, die an uns abge­tre­te­nen For­de­run­gen für des­sen Rech­nung im eige­nen Namen ein­zu­zie­hen. Bei Zugrif­fen Drit­ter auf die Vor­be­halts­wa­re wird der Kun­de auf das Eigen­tum der Fa. Schin­de­le Han­dels-GmbH & Co. KG hin­wei­sen und uns unver­züg­lich benach­rich­ti­gen. Wir wer­den die abge­tre­te­nen For­de­run­gen nicht ein­zie­hen, solan­ge der Kun­de sei­nen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen nachkommt.
Eine Ver­ar­bei­tung oder Ver­mi­schung der gelie­fer­ten Ware erfolgt stets für die Fir­ma Schindele.
Erlischt das (Mit-)Eigentum durch Ver­bin­dung, Ver­mi­schung oder Ver­ar­bei­tung, so wird bereits jetzt ver­ein­bart, dass das (Mit-)Eigentum an der neu­en Sache anteils­mä­ßig nach dem Ver­hält­nis der Rech­nungs­be­trä­ge der ver­ar­bei­te­ten oder ver­bun­de­nen Erzeug­nis­se auf Schin­de­le über­geht. Der Kun­de ver­wahrt die im (Mit-)Eigentum ste­hen­den Gegen­stän­de von Schin­de­le unentgeltlich.
Der Eigen­tums­vor­be­halt bleibt bei Scheck-/Wech­sel­zah­lun­gen bis zur Ein­lö­sung des Wech­sels auf­recht erhal­ten. Die Gel­tend­ma­chung des Eigen­tums­vor­be­halts sowie die Pfän­dung des Lie­fe­rungs­ge­gen­stan­des durch uns gel­ten nicht als Rück­tritt vom Vertrag.
Wir sind jeder­zeit, auch nach Abschluss des Ver­tra­ges, berech­tigt, zur Sicher­heit unse­rer For­de­run­gen, auch der noch nicht fäl­li­gen, eine aus­rei­chen­de Sicher­heits­leis­tung zu ver­lan­gen und wei­te­re Vor­aus­leis­tun­gen unse­rer­seits hier­von abhän­gig zu machen. Wer­den unse­re Zah­lungs­be­din­gun­gen nicht erfüllt, kön­nen wir für wei­te­re Lie­fe­run­gen eben­falls Vor­aus­zah­lun­gen ver­lan­gen oder den Gegen­wert durch Nach­nah­me erhe­ben. Außer­dem sind wir berech­tigt, für die Dau­er des Zah­lungs­rück­stan­des die Lie­fe­rung zu verweigern.

10. LEIH­GE­BIN­DE:

Von der Ver­käu­fe­rin bei­gestell­te Ver­sand- oder Lager­be­häl­ter dür­fen zu kei­nen ande­ren als für ver­trags­ge­rech­te Zwe­cke benutzt wer­den. Der Käu­fer haf­tet für alle incl. der durch höhe­re Gewalt ein­ge­tre­te­nen Ver­lus­te oder Beschä­di­gun­gen der ihm zur Ver­fü­gung gestell­ten Behäl­ter. Ver­sand oder Lager­be­häl­ter sind in unbe­schä­dig­tem und füll­fer­ti­gem Zustand an das Lie­fer­la­ger oder ange­ge­be­ne Adres­se unter schrift­li­cher Anzei­ge an die Ver­käu­fe­rin zurück­zu­lie­fern. Kes­sel­wa­gen sind unfall­frei zurück­zu­sen­den. Sie ste­hen dem Käu­fer 24 Stun­den am Emp­fangs­ort und für nor­ma­le Umlauf­zeit zur Ver­fü­gung. Bei Über­schrei­tung die­ser Frist behält die Ver­käu­fe­rin es sich vor, die tage­wei­se Anmie­tung von Kes­sel­wa­gen glei­cher Art und Grö­ße zu den übli­chen Miet­sät­zen zu berech­nen. Die Ver­käu­fe­rin stellt Leih­ge­bin­de für Schmier­stoff­lie­fe­run­gen längs­tens für die Dau­er von 3 Mona­ten, Leih­ge­bin­de für sons­ti­ge Mine­ral­öl­lie­fe­run­gen im Rah­men der getrof­fe­nen Ver­ein­ba­rung unent­gelt­lich zur Verfügung.
Für die Erfül­lung der gesetz­li­chen Auf­la­gen bei der Auf­stel­lung und Betrei­bung von Leih­ge­bin­den oder Leih­an­la­gen haf­ten die Betrei­ber der Anlagen.

11. UMSATZ­STEU­ER:

Sofern der Käu­fer uns angibt, über eine Umsatz­steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer zu ver­fü­gen mit der Fol­ge, dass die anschlie­ßen­de Lie­fe­rung in einem ande­ren EG-Mit­glied­staat umsatz­steu­er­frei erfolgt, ver­pflich­tet sich der Käu­fer, uns von allen Regress­for­de­run­gen frei­zu­stel­len oder die­se zu erset­zen, die dar­aus ent­ste­hen, dass aus irgend­ei­nem Grund, den wir nicht zu ver­tre­ten haben, die Umsatz­steu­er nicht ent­rich­tet wird und von uns nach­ent­rich­tet wer­den muss.

12. BEAN­STAN­DUN­GEN:

Han­dels­üb­lich zuge­las­se­ne und tech­nisch unver­meid­ba­re Schwan­kun­gen in Beschaf­fen­heit und Aus­se­hen der Ware berech­ti­gen nicht zur Män­gel­rü­ge. Der Käu­fer ist ver­pflich­tet, die gelie­fer­te Ware sofort nach Ablie­fe­rung im Hin­blick auf offen­sicht­li­che Män­gel zu unter­su­chen und die­se Män­gel dem Lie­fe­ran­ten unver­züg­lich, längs­tens aber inner­halb einer Frist von 2 Wochen ab Ablie­fe­rung schrift­lich mit­zu­tei­len. Offen­sicht­li­che Män­gel, die ver­spä­tet also ent­ge­gen der vor­ste­hen­den Pflicht gerügt wur­den, wer­den vom Lie­fe­ran­ten nicht berück­sich­tigt und sind von der Gewähr­leis­tung aus­ge­schlos­sen. Nicht offen­sicht­li­che Män­gel, die sich im Lau­fe der Zeit zei­gen, sind vom Käu­fer dem Lie­fe­ran­ten gegen­über unver­züg­lich mitzuteilen.
Ist der Käu­fer Unter­neh­mer, ist er ver­pflich­tet, die gelie­fer­te Ware sofort bei Ablie­fe­rung zu unter­su­chen und bestehen­de Män­gel dem Lie­fe­ran­ten unver­züg­lich (längs­tens bis zum über­nächs­ten auf die Ablie­fe­rung fol­gen­den Werk­tag) schrift­lich mit­zu­tei­len. Män­gel­rü­gen wer­den als sol­che nur dann vom Lie­fe­rant aner­kannt, wenn sie schrift­lich mit­ge­teilt wurden.
Rügen, die gegen­über Außen­dienst­mit­ar­bei­tern oder Trans­por­teu­ren oder sons­ti­gen Drit­ten gel­tend gemacht wer­den, stel­len kei­ne form- und frist­ge­rech­ten Rügen dar. Sie sind nur zuläs­sig, wenn die in Ver­sand­be­häl­tern ange­lie­fer­te Ware sich noch im Ori­gi­nal­be­häl­ter befin­det und der Ver­käu­fe­rin die Mög­lich­keit zur sofor­ti­gen Nach­prü­fung gege­ben wird.
Eine Pro­be wird nur dann als Nach­weis für das Vor­han­den­sein eines Man­gels ange­se­hen, wenn der Ver­käu­fe­rin die Gele­gen­heit gege­ben wird, sich durch Augen­schein von der ein­wand­frei­en Pro­be­ent­nah­me zu über­zeu­gen. Die Pro­be muss aus min­des­tens 1 kg der bean­stan­de­ten Ware bestehen. Die Kos­ten der Nach­prü­fung trägt der Ver­trags­teil, zu des­sen recht­li­chem Nach­teil sie aus­fällt. Der Käu­fer hat im Fal­le der Man­gel­haf­tig­keit zunächst das Recht, vom Lie­fe­ran­ten Nach­er­fül­lung zu ver­lan­gen. Das Wahl­recht, ob eine Neu­lie­fe­rung der Sache oder eine Man­gel­be­he­bung statt­fin­det, trifft hier­bei der Lie­fe­rant nach eige­nem Ermessen.
Dar­über hin­aus hat der Lie­fe­rant das Recht, bei Fehl­schlag eines Nach­er­fül­lungs­ver­su­ches eine neu­er­li­che Nach­er­fül­lung, wie­der­um nach eige­ner Wahl in Bezug auf Art und Wei­se und inner­halb einer ange­mes­se­nen First, vorzunehmen.
Erst wenn auch die wie­der­hol­te Nach­er­fül­lung fehl­schlägt, steht dem Käu­fer das Recht zu, vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten oder den Kauf­preis zu mindern.
Die Gewähr­leis­tungs­frist beträgt bei End­kun­den für neue Sachen zwei Jah­re, für gebrauch­te Sachen ein Jahr seit Aus­lie­fe­rung. Der Käu­fer hat nach Ablauf von 6 Mona­ten seit Aus­lie­fe­rung zu bewei­sen, dass der Man­gel bereits bei Aus­lie­fe­rung vor­ge­le­gen hat.
Han­delt es sich bei dem Käu­fer um einen Unter­neh­mer, so beträgt die Gewähr­leis­tungs­frist für neue und gebrauch­te Güter 1 Jahr seit Aus­lie­fe­rung. Der Käu­fer hat in jedem Fal­le zu bewei­sen, dass der Man­gel bereits bei Aus­lie­fe­rung vor­ge­le­gen hat. Unbe­scha­det über die Bestim­mun­gen der Gewähr­leis­tung sowie ande­rer in die­sen Bestim­mun­gen getrof­fe­ner Rege­lun­gen gilt in Fäl­len einer Pflicht­ver­let­zung des Lie­fe­ran­ten folgendes:
Schin­de­le haf­tet auf Scha­den­er­satz und auf Ersatz der ver­geb­li­chen Auf­wen­dun­gen des § 284 BGB (nach­fol­gend „Scha­den­er­satz“) wegen Män­geln der Lie­fe­rung oder Leis­tun­gen oder wegen Ver­let­zun­gen sons­ti­ger ver­trag­li­cher oder außer­ge­wöhn­li­cher Pflich­ten, ins­be­son­de­re aus uner­laub­ter Hand­lung, nur bei Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit. Die vor­ste­hen­de Haf­tungs­be­schrän­kung gilt nicht bei Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit, bei Über­nah­me einer Garan­tie oder eines Beschaf­fungs­ri­si­kos, der Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten sowie bei Haf­tung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Der Scha­den­er­satz wegen Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten ist auf den Ersatz sol­cher Schä­den beschränkt, die Schin­de­le bei Ver­trags­ab­schluss auf­grund für Schin­de­le erkenn­ba­rer Umstän­de als mög­li­che Fol­ge hät­te vor­aus­se­hen müs­sen (ver­trags­ty­pi­sche Schä­den) soweit nicht Vor­satz oder gro­be Fahr­läs­sig­keit vor­liegt oder wegen einer Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit oder der Über­nah­me einer Garan­tie oder eines Beschaf­fungs­ri­si­kos gehaf­tet wird.
Er hat den ein­ge­tre­te­nen Scha­den dem Grun­de und der Höhe nach nach­zu­wei­sen. Glei­ches trifft auf die ver­geb­li­chen Auf­wen­dun­gen zu. Sämt­li­che Haf­tungs­be­schrän­kun­gen gel­ten in glei­chem Umfang für Erfül­lungs- und Errichtungsgehilfen.

13. ERFÜL­LUNGS­ORT UND GERICHTSSTAND:

Erfül­lungs­ort für Lie­fe­rung und für die Ver­bind­lich­kei­ten des Käu­fers ist Ravens­burg. Der Gerichts­stand bestimmt sich nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten. Ist der Käu­fer Unter­neh­mer oder juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rech­tes oder öffent­lich-recht­li­ches Son­der­ver­mö­gen, ist aus­schließ­li­cher Gerichts­stand Ravens­burg für alle sich aus dem Ver­trags­ver­hält­nis unmit­tel­bar oder mit­tel­bar erge­ben­den Strei­tig­kei­ten. Es wird hier­mit bestä­tigt, dass das hier zur Beför­de­rung auf­ge­ge­be­ne Gut nach den Vor­schrif­ten des ADR zur Beför­de­rung auf der Stra­ße zuge­las­sen ist und dass sein Zustand und sei­ne Beschaf­fen­heit sowie die Bezet­te­lung des Tank­fahr­zeu­ges den Vor­schrif­ten des ADR entsprechen.