Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Schindele
Handels-GmbH & Co. KG, Ravensburg
1. Allgemeines:
Allen unseren Angeboten und Verträgen liegen die nachstehenden Geschäftsbedingungen zugrunde. Sie werden vom Käufer mit Auftragserteilung anerkannt und gelten für die
gesamte Dauer der Geschäftsverbindung.
Entgegenstehende Bedingungen des Käufers werden von uns nicht anerkannt, soweit sie von unseren Bedingungen abweichen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis
auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
Individualvertraglich vereinbarte Bestimmungen innerhalb des Vertragsverhältnisses gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers sind nur insoweit wirksam vereinbart, wenn sie dem Lieferanten rechtzeitig zur Kenntnis gebracht wurden und soweit sie den individualvertraglichen wie auch den nachfolgenden Bestimmungen nicht entgegenstehen.
2. Angebot:
Unsere Angebote sind – auch bezüglich der Preisangabe – freibleibend. Zwischenverkauf behalten wir uns vor.
3. Lieferung:
Die Feststellung der für die Berechnung maßgebenden Mengen erfolgt für sämtliche Waren im Abgangslager – bei Anlieferung im Tankwagen mit Messvorrichtung oder im
Kesselwagen gilt die von der Versandstelle durch Übernahmebeleg nachgewiesene Menge. Sie ist bindend für den Käufer und wird der Berechnung zugrunde gelegt.
Bestimmte Eingangstemperaturen bei Heizöl-Lieferungen im Kesselwagen oder Straßentankwagen können nicht garantiert werden. Mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder eigenes Fahrpersonal, spätestens jedoch bei Verlassen der eigenen Versandstelle/Lieferstelle geht die Gefahr – einschließlich der Beschlagnahme – auf den
Kunden über. Eine Versicherung des Transports erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Kostenerstattung. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung.
Bei Heizöl-Lieferungen hat der Empfänger vor Abnahme für einen einwandfreien technischen Zustand des Heizöltanks, der Messvorrichtung sowie des Grenzwertgebers zu
sorgen, die Kapazität seines Tanks zu ermitteln und die anzuliefernde Menge anzugeben. Überlaufschäden, die dadurch entstehen, dass der Tank, die Messvorrichtung oder der Grenzwertgeber sich in mangelhaftem Zustand befinden oder dass das Fassungsvermögen bzw. die abzufüllende Menge vom Empfänger ungenau angegeben werden, werden in keinem Fall ersetzt. Hierbei gilt besonders die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, u.a. die Verordnung über die Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten.
4. Lieferbedingungen:
Höhere Gewalt, Ereignisse, die von uns nicht zu vertreten sind, sowie unvorhergesehene Hindernisse (z.B. Feuer, Explosion, Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, nicht richtige oder rechtzeitige Selbstbelieferung mit Rohöl oder Fertigprodukten, Aussperrungen, Streiks, Transport und Lagerungsschwierigkeiten), die von uns trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt im Einzelfall nicht abgewendet werden können, berechtigen uns, für die Dauer der Behinderung die Lieferung nach unserem billigen Ermessen ganz oder teilweise einzustellen. Hinsichtlich der nicht gelieferten Mengen ist der Käufer von seiner Abnahmeverpflichtung befreit. Zum Bezug und zur Lieferung von Waren aus bisher nicht oder nicht in diesem Umfang genutzten Quellen sind wir nur verpflichtet, wenn der Käufer uns schriftlich dazu auffordert und sich gleichzeitig bereit erklärt, evtl. entstehende Mehrkosten zu tragen. Lieferfristen und Termine sind nur dann verbindlich, wenn diese durch uns ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind. Die Nichteinhaltung von Lieferfristen berechtigt den Kunden, uns eine Nachfrist zu setzen. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Kunden nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Unsere Haftung für Schadenersatz bei Verzugschäden ist auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt. Dies gilt dann nicht, wenn ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde oder der Käufer geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
5. Verzögerung der Abnahme:
Nimmt der Käufer die Ware ganz oder teilweise nicht ab, so sind wir ohne Nachfristsetzung berechtigt, ganz oder hinsichtlich der Teilmenge vom Vertrag zurückzutreten oder
insoweit Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Falle sind wir berechtigt, entweder ohne Nachweis eines konkreten Schadens 10 % des Kaufpreises
oder Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu verlangen.
6. Preise:
Der für die Bestellmenge vereinbarte Preis gilt nur, wenn dieser der Liefermenge entspricht. Bei Abweichung der Liefermenge von der Bestellmenge ist die Verkäuferin berechtigt, die dadurch entstandenen Mehrkosten nachzuberechnen. Sofern sich nach Abschluss des Liefervertrages Frachten, Zölle, Steuerabgaben oder dergleichen erhöhen oder neu eingeführt werden, sind wir berechtigt, die Mehrkosten dem Käufer zu berechnen.
Die Preise gelten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
7. Zahlung:
Unsere Lieferungen sind sofort nach Anlieferung ohne Abzug zu zahlen. Der Tag der Lieferung der Ware gilt gleichzeitig als Rechnungsdatum und ist für die Errechnung der Zahlungsfristen maßgebend. Eine Zahlung ist nur dann rechtzeitig erfolgt, wenn wir über den Gegenwert an der Wertstellung an dem auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitstag auf unserem Bankkonto verfügen können. Bei Überschreitung des Zahlungszieles und nach erfolgter Mahnung, spätestens jedoch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung, sind Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber 7,5 % auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.
Ist der Käufer Unternehmer sind bei Überschreitung des Zahlungsziels und nach erfolgter Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.
Bei Zahlungsverzug oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers sind wir – unbeschadet weiterer Rechte – berechtigt, mit sofortiger Wirkung von allen mit dem Käufer bestehenden Verträgen zurückzutreten und die uns geschuldeten Beträge fällig zu stellen. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
Ein Abzug von Skonto oder die Vereinbarung eines Sonderzahlungsziels bedarf der besonderen Vereinbarung. Wechsel werden ebenfalls nur nach besonderer Vereinbarung angenommen.
8. Aufrechnung:
Von uns nicht anerkannte Gegenansprüche kann der Käufer mit unserer Forderung weder aufrechnen noch wegen dieser Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
9. Eigentumsvorbehalt:
Sofern nach dem jeweils anwendbaren nationalen Recht ein Eigentumsvorbehalt wirksam ist, gilt die nachfolgende Bestimmung mit der zusätzlichen Maßgabe, dass der Käufer
auf unser Verlangen verpflichtet ist, unsere Bemühungen umfassend zu unterstützen, unser Eigentumsrecht an der Kaufsache in dem betreffenden Land zu schützen.
Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns gegen den Käufer jetzt und künftig zustehen, werden uns die
nachfolgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung unserer Forderungen unser Eigentum. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstandenen Forderungen